Wiener Bienenzuchtgesetz; Bienenseuchengesetz

Haltung und Zucht von Bienen bzw. Bienenvölkern unterliegen in allen Bundesländern eigenen, sich voneinander unterscheidenden Gesetzen. Für das Bundesland Wien gelten folgende Bestimmungen, die hier verkürzt und auf die Bedürfnisse von NeueinsteigerInnen zugeschnitten zusammen gefasst sind. Der genaue Wortlaut findet sich auf dieser Homepage unter "Wiener Bienengesetz" zum Download >hier.

Grundsätzlich ist die Bienenhaltung in Wien für jede und jeden frei, das heißt auf Basis des Wiener Bienenzuchtgesetzes können alle BürgerInnen Wiens Bienen halten. Voraussetzungen dafür sind

 

Mindestabstände:

  • Mindesabstand von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienenstocks bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen: 7 Meter.
    Geringere Abstände sind unter bestimmten Bedingungen zulässig (zB Zustimmung der Nachbarn; 4m, wenn in diesem Abstand ein mindestens 2m hohes Hindernis befindet wie Mauer, Hecke etc.) oder können auf Antrag vom Magistrat bewilligt werden.
  • Mindestens 15m Abstand zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden.
  • Mindestens 10m Abstand von öffentlichen Verkehrswegen.
  • Mindestens 50m Abstand von Autobahnen.

Meldung an die Landwirtschaftskammer siehe >hier.

 

Bienenrassen

In Wien dürfen ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)" mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien gehalten und gezüchtet werden.

 

Wichtig!

Nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch der Honig selbst müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden.

 

Wanderung

Unter "Wanderung" versteht man das Verbringen von Bienenstöcken an einen anderen Standort außerhalb des

Heimbienenstandes mit dem Ziel der Honiggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pollen). Der Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.

Die Wanderung mit Bienenvölkern in Wien ist im Abstand von 250m zu anderen Bienenständen (Heim- und Wanderbienenständen) grundsätzlich erlaubt. Jeder Wanderbienenstand ist mit den Daten des Imkers/der Imkerin und der Anzahl der Völker zu versehen. Eine Bienentränke ist einzurichten, wenn im Umkreis von 300m keine natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind. Für Wanderbienenstände gelten die oben genannten Mindestabstände sinngemäß. Eine Wanderkarte ist verpflichtend zu beantragen (bei der Landwirtschaftskammer Wien): Gesundheitszeugnis und Haftpflichtversicherung erforderlich! Ebenso ist der Landwirtschaftskammer Wien eine Wanderung mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen. Ein Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Errichtung erfolgen soll, ist dieser Anzeige anzuschließen. Die Beförderung der Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, auf eine ausreichende Luftzufuhr ist zu achten. Durchführende haben mit der Bienenhaltung vertraute Personen zu sein, und die Wanderung hat nach Möglichkeit nachts zu erfolgen.

 

Bienenseuchengesetz

Abschließend für EinsteigerInnen noch eine wichtige Bestimmung aus dem Bienenseuchengesetz:

Es gibt Krankheiten bzw. Schädlinge der Bienen, die aus bestimmten Gründen anzeigepflichtig sind, und zwar sind das:

  • bösartige Faulbrut / Amerikanische Faulbrut
  • Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida)
  • Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.)
  • Varroose bei seuchenhaftem Auftreten und

jeder Verdacht auf eine derartige Krankheit. Weiters jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30% der Völker eines Bienenstands.

Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde (Amtstierarzt) zu erstatten.Verpflichtet zur Anzeige sind der/die Besitzer/in und jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolks befasst ist, der zugezogene Tierarzt/Sachverständige sowie alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.

DS